Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude?
Die Entscheidung zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis ist bei Gewerbeimmobilien komplexer als bei Wohngebäuden. Wir zeigen Ihnen, welcher Ausweis für Ihre Situation der richtige ist.
Die zwei Arten von Energieausweisen für Gewerbe
Bis 31.12.2026 kommen bei Nichtwohngebäuden Energieverbrauchsausweis und Energiebedarfsausweis infrage. Ab 1. Januar 2027 ist nach § 80 GModG bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Welcher Ausweistyp bis dahin ausgestellt werden kann, richtet sich vor allem nach dem Anlass, dem Gebäudestatus und den verfügbaren Daten.
Verbrauchsausweis
Basiert auf geeigneten Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten. Das Ergebnis wird von der bisherigen Nutzung beeinflusst.
Bedarfsausweis
Basiert auf dem berechneten Energiebedarf und berücksichtigt bei Nichtwohngebäuden unter anderem Gebäudehülle, Anlagentechnik und Nutzungszonen. Dafür werden umfangreichere Gebäudedaten benötigt.
Für Neubauten ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden hängt die mögliche Ausweisart bis 31.12.2026 von einer etwaigen Bedarfsausweispflicht und der verfügbaren Datengrundlage ab.
Eine ausführliche Gegenüberstellung bietet unsere auf Nichtwohngebäude spezialisierte Marke gewerbepass®: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.
Wann welcher Ausweis zulässig ist
Verbrauchsausweis möglich wenn:
Nur bis 31.12.2026: Sofern kein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist, kommt ein Verbrauchsausweis bei geeigneten Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten infrage. Die Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände schließen den Verbrauchsausweis nicht automatisch aus, sondern sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen.
Bedarfsausweis erforderlich wenn:
Für einen Neubau ist ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben. Bei einem bestehenden Gebäude gilt dies, wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne des § 36 GModG erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden und für das gesamte Gebäude unter Anwendung von § 38 Absatz 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Änderungen an höchstens 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind nach § 36 ausgenommen. Fehlen geeignete Verbrauchsdaten und wird ein Energieausweis benötigt, kommt kein Verbrauchsausweis infrage. Kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche fallen bis 31.12.2026 nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts (ab 2027: weniger als 50 Quadratmeter); bei Baudenkmälern gelten die Pflichten nach § 80 Absatz 3 bis 7 GModG nur bis 31.12.2026 nicht, ab 1. Januar 2027 entfällt diese Ausnahme.
Bedarfsausweis empfohlen wenn:
Das Gebäude verkauft werden soll (objektive Bewertung). Sanierungsmaßnahmen geplant sind. Die bisherige Nutzung untypisch war (z.B. Teilbelegung).
Vergleich: Vor- und Nachteile
Vorteile Verbrauchsausweis
Schnellere Erstellung. Zeigt realen Verbrauch. Einfachere Datenerhebung.
Nachteile Verbrauchsausweis
Abhängig von der bisherigen Nutzung. Längere Leerstände müssen rechnerisch berücksichtigt werden. Kann atypische Nutzung widerspiegeln. Erfordert geeignete Verbrauchsdaten für mindestens 36 zusammenhängende Monate.
Vorteile Bedarfsausweis
Nutzungsunabhängige Berechnung. Berücksichtigt Gebäudehülle und Anlagentechnik. Bildet bei Nichtwohngebäuden die relevanten Nutzungszonen ab. Für Neubauten vorgeschrieben.
Nachteile Bedarfsausweis
Umfangreichere Datenerhebung. Gebäudehülle, Anlagentechnik und gegebenenfalls mehrere Nutzungszonen müssen für die Berechnung erfasst werden.
So finden Sie den richtigen Ausweis
1. Verbrauchsdaten prüfen
Liegen geeignete Verbrauchsdaten für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten vor? Ist die jüngste Abrechnungsperiode enthalten, und liegt ihr Ende höchstens 18 Monate zurück? Längere Leerstände müssen zusätzlich rechnerisch berücksichtigt werden.
2. Nutzungssituation bewerten
War die bisherige Nutzung repräsentativ? Oder gab es Besonderheiten wie Teilbelegung, Umbau, Produktionsänderungen?
3. Verwendungszweck klären
Liegt bereits ein gültiger Energieausweis vor, ist allein wegen eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings kein neuer Ausweis erforderlich. Wird ein neuer Ausweis benötigt, sind Anlass, Gebäudestatus und Datenlage zu prüfen.
4. Individuelle Beratung
Bei Unsicherheit beraten wir Sie kostenlos, welcher Ausweis für Ihre Situation sinnvoll und zulässig ist.
Häufige Fragen zur Ausweiswahl
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Wann ist bei einem Nichtwohngebäude ein Bedarfsausweis vorgeschrieben?
Für einen Neubau ist ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben. Bei einem bestehenden Gebäude gilt dies, wenn Außenbauteile im Sinne des § 36 GModG geändert werden und für das gesamte Gebäude unter Anwendung von § 38 Absatz 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Änderungen an höchstens 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind nach § 36 ausgenommen. Leerstand allein begründet keine Bedarfsausweispflicht.
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Was sind witterungsbereinigte Verbrauchsdaten?
Der Endenergieverbrauch für die Heizung wird rechnerisch um Witterungseinflüsse bereinigt. Dadurch beeinflussen unterschiedlich milde oder kalte Zeiträume den ausgewiesenen Heizenergieverbrauch nicht unmittelbar.
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Kann ich bei einem bestehenden Nichtwohngebäude zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen?
Bis 31.12.2026 grundsätzlich ja, sofern kein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist und geeignete Verbrauchsdaten für den Verbrauchsausweis vorliegen. Ab 1. Januar 2027 nein: Bei Nichtwohngebäuden ist dann nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Eine Bedarfsausweispflicht besteht bei Neubauten sowie bei Änderungen an Außenbauteilen im Sinne des § 36 GModG, wenn für das gesamte Gebäude unter Anwendung von § 38 Absatz 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Änderungen an höchstens 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind nach § 36 ausgenommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt ein Energieausweis erforderlich ist: Für kleine Gebäude gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht (bis 2026 höchstens 50 Quadratmeter Nutzfläche, ab 2027 weniger als 50 Quadratmeter), bei Baudenkmälern entfallen die Pflichten nach § 80 Absatz 3 bis 7 GModG nur bis 31.12.2026.
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Was kostet der Unterschied?
Beide kosten bei energiepass® KÖLN 899 € Festpreis, unabhängig davon, ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erstellt wird. Beim Bedarfsausweis werden Gebäudedaten rechnerisch bewertet; bei geeigneten Nichtwohngebäuden kann dafür ein vereinfachtes Ein-Zonen-Modell zulässig sein.
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Welcher Ausweis ist beim Verkauf besser?
Für den Verkauf empfehlen wir den Bedarfsausweis, da er eine objektive, nutzungsunabhängige Bewertung liefert. Käufer können so die energetische Qualität unabhängig vom bisherigen Nutzerverhalten einschätzen.
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