Der Energieausweis 2027 für ein Mischgebäude in Köln wird aufwendiger und damit nach meiner Einschätzung teurer. Ab dem 01.01.2027 wird der Laden im Erdgeschoss als eigene Zone gerechnet, Baudenkmäler verlieren ihre Ausnahme, und schon die Verlängerung eines Mietvertrags löst die Pflicht aus. Wer 2026 nach geltendem Recht bestellt, hat zehn Jahre Ruhe.
Das typische Kölner Haus hat drei Gesichter.
Unten der Bäcker, der Kiosk, die Weinhandlung. Darüber drei oder vier Etagen Wohnungen. Und davor eine Gründerzeitfassade, so schön, dass sie in der Denkmalliste steht.
Für den Energieausweis war dieses Haus schon immer ein Sonderfall. Ab Neujahr wird es der aufwendigste Sonderfall, den das neue Recht kennt.
Ich sage das so deutlich, weil ich auf der Seite der Eigentümer stehe: Das ist keine gute Entwicklung. Es macht Wohnen und Vermieten in Köln wieder ein Stück teurer, und es bindet Fachleute an Rechenarbeit, die bei echten Sanierungen besser aufgehoben wären.
Ich bin Stephan Grosser und kümmere mich seit 2018 um Energieausweise. Ich bin kein Energieberater, sondern begleite Sie von der ersten Frage bis zum fertigen Ausweis. Ausgestellt wird er von unserem beim DIBt registrierten Partner-Aussteller.
Hier lesen Sie, was sich für Ihr Haus ändert, warum ich das für falsch halte und was Sie jetzt tun können.
Warum trifft das neue Ausweisrecht gerade das Kölner Wohn- und Geschäftshaus?
Weil hier drei Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) gleichzeitig greifen. Der Laden im Erdgeschoss zwingt zur Zonierung, die Ausnahme für Baudenkmäler fällt weg, und die Verlängerung eines Gewerbemietvertrags wird zum neuen Anlass. Ein reines Einfamilienhaus spürt davon fast nichts. Ein Kölner Altbau mit Ladenlokal und Denkmalschutz spürt alles auf einmal.
Zur Einordnung: Der Bundestag hat das GModG am 10.07.2026 beschlossen, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026. Das neue Energieausweisrecht steht in Artikel 2 und gilt ab dem 1. Januar 2027. Eine Übergangsfrist für neue Ausweise gibt es nicht.
Den Überblick über alle Änderungen finden Sie in meinem Beitrag GModG beschlossen: Was Kölner Eigentümer jetzt wissen müssen. Hier geht es um den einen Haustyp, den das Gesetz am härtesten trifft.
Und dieser Haustyp ist in Köln kein Randphänomen.
Gehen Sie die Severinstraße in der Südstadt entlang, die Venloer Straße in Ehrenfeld oder die Neusser Straße in Nippes. Haus für Haus: unten ein Geschäft, oben Mieter. Dazu kommt der Denkmalschutz: Die Denkmalkarte der Stadt Köln umfasst nach eigener Angabe etwa 9.000 Denkmäler.
Viele davon sind genau diese Häuser. Laden unten, Wohnung oben, Denkmal drumherum.

Was ändert sich ab 2027 für ein Haus mit Laden im Erdgeschoss?
Bis zum 31.12.2026 regelt § 106 die Trennung: Ein nicht unerheblicher Gewerbeteil mit eigener Technik wird als Nichtwohngebäude behandelt. Ab 2027 entfällt diese Regel. Stattdessen verlangt § 20 Abs. 2 GModG in solchen Fällen, das Wohngebäude nach DIN/TS 18599:2025-10 in Zonen zu unterteilen. Ein Verbrauchsausweis ist für solche Häuser dann nicht mehr zulässig.
Heute ist die Logik einfach zu erklären. Unterscheidet sich der Laden in Nutzung und Technik deutlich von den Wohnungen und umfasst er einen nicht unerheblichen Teil der Fläche, wird er getrennt betrachtet. Wie das heute im Detail läuft, steht in Laden unten, Wohnungen oben in Köln: Welcher Energieausweis?.
Ab 2027 heißt die Regel anders. Der neue § 20 Abs. 2 lautet im Kern: Dienen nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen und unterscheidet sich ihre gebäudetechnische Ausstattung wesentlich, ist das Gebäude nach DIN/TS 18599:2025-10 in Zonen zu unterteilen.
Klingt nach einer Formalie. Ist es nicht.
Jede Zone bekommt ihr eigenes Nutzungsprofil, eigene Betriebszeiten, eigene Raumtemperaturen, eigene Flächen und eigene Bauteile. Der Bäckerladen mit Backstube und Kühltheke wird anders gerechnet als die Altbauwohnung im dritten Stock. Und alles muss am Ende wieder zu einem Gebäude zusammenpassen.
Dazu kommt ein Wort, das im Gesetz steht und nirgends erklärt wird: „nicht unerheblich“. Ab wann ist ein Kiosk mit 25 Quadratmetern in einem Haus mit sechs Wohnungen nicht mehr unerheblich?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Jede Unklarheit kostet Rückfragen, Abstimmung und im Zweifel eine zweite Berechnung.
Und der Verbrauchsausweis? Er bleibt ab 2027 nach § 82 GModG Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Ein Haus mit Laden fällt also heraus.
Ich empfehle ohnehin nur den Bedarfsausweis, weil er das Gebäude bewertet und nicht das Heizverhalten der Vormieter. Aber am Markt verschwindet damit die günstigste Variante für genau diesen Haustyp.
| Punkt | Ausweis bis 31.12.2026 | Ausweis ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Regel für den Laden im Haus | Trennung nach § 106, wenn Nutzung und Technik wesentlich anders sind | Zonierung nach § 20 Abs. 2 und DIN/TS 18599:2025-10 |
| Rechennorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Verbrauchsausweis | für den Wohnteil möglich | ausgeschlossen, weil nicht ausschließlich Wohnzwecke |
| Baudenkmal | ausgenommen von Ausstellungs- und Vorlagepflicht (§ 80 Abs. 3 bis 7) | Pflicht wie bei jedem anderen Haus |
| Anlässe | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | zusätzlich Verlängerung solcher Verträge |
| Modernisierungsempfehlungen | kurz gefasste fachliche Hinweise | zusätzlich Einsparschätzung, Treibhausgasminderung, Systemtemperaturen, Restlebensdauer |
| Format | nach bekanntem Muster | digital und maschinenlesbar, neues Muster Anfang Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
Die letzte Zeile ist die wichtigste. Darauf komme ich zurück.
Warum fällt die Denkmal-Ausnahme, und was heißt das für Kölner Eigentümer?
Bis zum 31.12.2026 sind Baudenkmäler von den Vorlagepflichten bei Verkauf und Vermietung ausgenommen. Ab dem 01.01.2027 nennt § 79 Abs. 4 GModG nur noch Verteidigungsgebäude des Bundes und kleine Gebäude unter 50 m². Wer dann ein Denkmal ohne gültigen Ausweis verkauft, vermietet oder einen Vertrag verlängert, braucht einen Ausweis samt erweiterten Empfehlungen.
Bisher galt ein kurzer Satz: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. Er hat vielen Kölner Eigentümern Arbeit erspart, und er war sachlich begründet. Ein Denkmal lässt sich nicht beliebig dämmen.
Dieser Satz ist ab 2027 weg.
Ich verstehe den Gedanken dahinter. Auch ein Käufer eines Denkmals will wissen, was ihn das Heizen kostet. Das ist legitim.
Aber schauen Sie, was der neue Ausweis für ein Denkmal verlangt. Nach § 84 GModG muss jede Modernisierungsempfehlung künftig eine Schätzung der Energieeinsparung und der Treibhausgasminderung enthalten.
Dazu eine Beurteilung, ob Heizung, Lüftung, Klima und Warmwasser mit effizienteren Temperaturen laufen können, samt Auslegung von Wärmeleistung, Temperatur und Durchfluss. Und eine Beurteilung der verbleibenden Lebensdauer der Heizung.
Für eine Fassade, die man ohne die Denkmalbehörde nicht anfassen darf.
Diese Inhalte stammen aus Artikel 19 und Anhang V der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275. Neu für Kölner Denkmäler ist, dass sie diese Pflicht ab 2027 überhaupt trifft.
Die Empfehlungen entfallen nur, wenn das Haus Klasse A erreicht oder die fachliche Beurteilung ergibt, dass keine Maßnahmen möglich sind. Auch diese Beurteilung ist Arbeit.
Und nach meiner Erfahrung ist bei einem Denkmal fast immer irgendetwas möglich, etwa die oberste Geschossdecke oder die Heizung im Keller. Also wird gerechnet.
Jetzt kommt der Teil, der mich wirklich ärgert.
Für Nichtwohngebäude führt das GModG ab 2030 Renovierungsanforderungen ein. Baudenkmäler mit geschützter Bausubstanz sind davon nach § 40 Abs. 4 ausdrücklich ausgenommen. Das Denkmal muss also ein aufwendig gerechnetes Papier vorlegen, das ihm Maßnahmen empfiehlt, die es nicht umsetzen muss und oft nicht umsetzen darf.
Das ist Aufwand ohne Wirkung. Bezahlt vom Eigentümer.
Wann Ihr Haus rechtlich als Denkmal zählt und was heute schon gilt, erkläre ich ausführlich in Energieausweis und Denkmalschutz in Köln. Kurz: Es zählt der Eintrag in die Denkmalliste, nicht das Alter und nicht die schöne Fassade.

Was bedeutet die Vertragsverlängerung für Ladenmieter und Vermieter?
Ab dem 01.01.2027 ist nach § 80 Abs. 3 GModG auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ein Energieausweis auszustellen, wenn kein gültiger vorliegt. Für Nichtwohngebäude geht das nur noch als Bedarfsausweis. Die Bundesregierung setzt allein für diesen Anlass rund 20,4 Millionen Euro im Jahr für die Wirtschaft an, hilfsweise geschätzt, weil Zahlen zu Verlängerungen fehlen.
Fair muss man sagen: Die Verlängerung als Anlass steht in Artikel 19 der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275. Der deutsche Gesetzgeber hat sie umgesetzt, nicht erfunden. Die Schätzung von 20,4 Millionen Euro steht in der Stellungnahme des Normenkontrollrats zum Gesetzentwurf.
Trotzdem lohnt ein Blick auf die Praxis.
Nehmen wir ein Café in Ehrenfeld. Der Betreiber sitzt seit neun Jahren im Erdgeschoss eines Altbaus, der Vertrag läuft 2027 aus, beide Seiten wollen um fünf Jahre verlängern. Ein Handschlag, ein Nachtrag, fertig.
Ab 2027 kommt eine Frage dazu: Gibt es einen gültigen Energieausweis für das Gebäude? Wenn nicht, muss einer her. Mit Zonen für Café und Wohnungen, mit erweiterten Empfehlungen, nach einer neuen Norm, für die die Softwarehersteller noch auf das amtliche Muster warten.
Und wem nützt das? Dem Mieter, der seit neun Jahren weiß, wie warm sein Gastraum im Januar wird und was er für Gas zahlt? Er kennt das Gebäude besser als jede Rechnung.
Gewerbemietverträge sind in meiner Praxis fast immer befristet, oft auf fünf oder zehn Jahre. Jeder Vertrag, der ab 2027 ausläuft und verlängert wird, ist ein möglicher Anlass.
Ob schon die Ausübung einer vereinbarten Verlängerungsoption darunter fällt, wird die Auslegung zeigen. Nach meiner Einschätzung sollten Vermieter vorsichtshalber davon ausgehen.
Die gute Nachricht steht im selben Satz des Gesetzes: Die Pflicht greift nur, wenn nicht bereits ein gültiger Ausweis vorliegt.
Ihr Kölner Haus hat unten einen Laden, oben Wohnungen oder steht unter Denkmalschutz? Energieausweis jetzt zum Festpreis bestellen: 899 Euro fürs Mischgebäude, Bedarfsausweis nach heute geltendem Recht, zehn Jahre gültig, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrem Postfach. Lieber erst reden? 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.
Wer bezahlt die zusätzliche Rechenarbeit am Ende?
Zuerst der Eigentümer, am Ende über Miete und Kaufpreis auch Mieter und Käufer. Selbst der Normenkontrollrat rechnet in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit deutlich höherem Umstellungsaufwand, als die Bundesregierung angesetzt hat. Jede Stunde, die eine Fachkraft in Zonen und Pflichtangaben steckt, fehlt bei der Planung echter Sanierungen.
Der Nationale Normenkontrollrat prüft für die Bundesregierung, was neue Gesetze kosten. In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13.05.2026 zum Gesetzentwurf hält er den Entwurf für „nicht praxistauglich“. Zur Umstellung der Energieausweise schreibt er, es lägen Hinweise vor, dass der Aufwand „deutlich höher ausfallen wird“.
Die Bundesregierung hatte für die Softwareanpassung 380 Euro je Architektur- und Ingenieurbüro angesetzt und davon nur die Hälfte angerechnet, also 190 Euro. Für einen kompletten Normwechsel. Nach meiner Einschätzung ist das sehr knapp bemessen, zumal die Hersteller noch auf das amtliche Muster warten.
Auch in der Fachwelt sieht man das nüchtern. Unter dem LinkedIn-Beitrag von Lars Klitzke (Hochschule Zittau/Görlitz) „Der Energieausweis wird neu gebaut“ vom 14.07.2026 schrieb Martin Bach, das werde eine „spannende (und kostentreibende) Umstellung“. Klitzke antwortete: „dies wird wohl so werden“.
Stefan Fenster brachte es sinngemäß auf den Punkt: Am Ende muss es einer bezahlen, ob er es braucht oder nicht.
Genau das ist mein Punkt.
Der Gesetzgeber schreibt in § 79 Abs. 2 GModG selbst: „Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein.“ Im selben Gesetz wächst die Liste der Pflichtangaben auf mindestens 31 Punkte, und der Laden im Erdgeschoss wird zur eigenen Rechenzone. Einfach ist daran nichts.
So sieht die zusätzliche Arbeit an einem typischen Haus in der Südstadt aus, mit Bäckerei unten und sechs Wohnungen darüber:
| Arbeitsschritt | 2026 | ab 2027 |
|---|---|---|
| Einordnung des Ladens | Prüfung nach § 106 | Prüfung „nicht unerheblich“ ohne gesetzliche Zahl, dann Zonierung |
| Rechnung | nach bekannter Norm und Software | neue Norm, Software wartet auf das amtliche Muster |
| Technik je Zone | Heizung, Warmwasser | zusätzlich Beurteilung niedrigerer Systemtemperaturen und Restlebensdauer |
| Empfehlungen | kurze Hinweise | Einsparschätzung und Treibhausgasminderung je Maßnahme |
| Denkmalstatus | befreit von Vorlagepflichten | ohne Ausnahme, Empfehlungen trotz Denkmalschutz |
Keine dieser Zeilen spart dem Bäcker einen Euro Heizkosten. Keine dämmt eine Wand.
Fairerweise: Vieles davon kommt aus Brüssel. Der Normenkontrollrat sah keine Übererfüllung der EU-Richtlinie, sondern eine 1:1-Umsetzung.
Die Ausgestaltung und vor allem der Zeitplan kommen aber aus Berlin. Ein Stichtag am 1. Januar, ohne veröffentlichtes Muster im Oktober, ist eine deutsche Entscheidung.

Was würden wir anders machen, wenn wir die Regeln schreiben dürften?
Wir würden vier Dinge ändern: eine klare Bagatellgrenze für kleine Läden im Wohnhaus, keine neue Ausweispflicht bei Verlängerung mit demselben Mieter, ein schlanker Ausweis für Denkmäler und kein Stichtag ohne fertige Muster und Software. Jeder dieser Punkte spart Geld, ohne dass ein Käufer weniger erfährt.
Ich kritisiere ungern, ohne Alternativen zu nennen. Also hier sind sie.
Erstens: eine Zahl statt „nicht unerheblich“. Ein Kiosk oder eine kleine Schneiderei im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses sollte als Teil des Wohnhauses gerechnet werden dürfen, bis zu einer klar genannten Flächengrenze. Das schafft Rechtssicherheit und spart eine Zonierung, die das Ergebnis kaum verändert.
Zweitens: Verlängerung mit demselben Mieter ausnehmen. Wer seit Jahren in den Räumen sitzt, braucht keinen Ausweis, um zu wissen, was er mietet. Der Ausweis gehört an den Anfang eines Mietverhältnisses, nicht in die Mitte.
Weil diese Pflicht aus der EU-Richtlinie kommt, gehört sie dort auf den Tisch, wie es auch der Normenkontrollrat für 1:1 umgesetzte Vorgaben empfiehlt.
Drittens: ein schlanker Ausweis für Denkmäler. Kennwert und Klasse ja, damit Käufer vergleichen können. Aber keine Pflicht zu Einsparschätzungen für Maßnahmen, die der Denkmalschutz ohnehin begrenzt.
Viertens: kein Stichtag ohne Werkzeug. Erst Muster veröffentlichen, dann Software anpassen lassen, dann umstellen. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten hätte niemandem geschadet.
Und grundsätzlich: Jeder Euro, den ein Eigentümer für Rechenarbeit ausgibt, fehlt für die neue Heizung, die Dämmung der Kellerdecke oder die Fenster im Hinterhaus. Fachleute sind knapp. Ich hätte sie lieber auf Baustellen als vor Zonenmodellen.
Warum lohnt es sich, noch 2026 nach geltendem Recht zu bestellen?
Ein bis zum 31.12.2026 ausgestellter Energieausweis bleibt zehn Jahre gültig, auch wenn Sie ab 2027 verkaufen, vermieten oder einen Vertrag verlängern. Er braucht weder die Zonenregel noch die neuen Pflichtangaben noch die erweiterten Empfehlungen. Das gilt für den Ausweis selbst, nicht für Sanierungspflichten von Nichtwohngebäuden nach § 40 GModG.
Das ist kein Trick. Das steht im Gesetz.
Das neue Recht verlangt einen Ausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verlängerung nur, wenn nicht bereits ein gültiger vorliegt. Bestehende Ausweise bleiben ihre zehn Jahre gültig, eine Pflicht zum Austausch gibt es nicht. Details dazu in Wie lange ist ein Energieausweis gültig?.
Für Kölner Mischgebäude heißt das: Ein Ausweis aus dem Herbst 2026 deckt den Verkauf 2029 ab, die Neuvermietung der Dachwohnung 2031 und die Verlängerung des Ladenmietvertrags 2032.
Für Denkmäler ist der Hebel noch größer. Bis Silvester brauchen sie keinen Ausweis, dürfen aber einen bekommen. Wer jetzt freiwillig bestellt, hat für die nächsten zehn Jahre einen gültigen Ausweis in der Schublade, wenn die Ausnahme fällt.
Ehrlich gesagt gehört eines dazu: Ein Ausweis aus 2026 befreit von keiner Sanierungspflicht. Wer ein Nichtwohngebäude besitzt, für den gelten die Renovierungsanforderungen nach §§ 40 und 41 ab 2030 unabhängig davon, welcher Ausweis in der Schublade liegt.
Als Nachweis für diese Anforderungen taugt ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis nach § 41 nur, wenn sein Primärenergiekennwert unter festen Grenzen auf der Skala liegt. Baudenkmäler mit geschützter Bausubstanz sind von § 40, wie oben beschrieben, ausgenommen.
Was kostet das heute? Bei mir gibt es Festpreise: 899 Euro fürs Mischgebäude, 399 Euro fürs Mehrfamilienhaus und 299 Euro fürs Einfamilienhaus, jeweils als Bedarfsausweis mit Best-Case-Optimierung.
Welche Kategorie Ihr Haus ist, kläre ich vorab. Preise für 2027 nenne ich bewusst nicht. Ich rechne damit, dass der Aufwand und damit die Preise am Markt steigen.
Mehr zum Haustyp Mischgebäude finden Sie auf der Übersichtsseite Energieausweise für Mischgebäude.

Wie bekommen Sie den Ausweis für Ihr Kölner Mischgebäude oder Denkmal ohne Aufwand?
Telefonisch oder per Foto, ohne Termin im Haus. Sie schicken Fotos von Fassade, Fenstern und Typenschildern, dazu Baujahr, Nutzungen und Flächen je Einheit. Unser Partner-Aussteller ist beim DIBt registriert, Ihr Ausweis trägt eine gültige DIBt-Registriernummer. Er liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrem Postfach.
Vier Tipps aus der Praxis mit Kölner Wohn- und Geschäftshäusern.
Tipp 1: Mietverträge durchsehen. Legen Sie alle Gewerbemietverträge nebeneinander und notieren Sie, wann sie enden. Jeder Vertrag, der zwischen 2027 und 2036 ausläuft, ist ein möglicher Anlass. Ein Ausweis aus 2026 deckt sie alle ab.
Tipp 2: Technik je Einheit fotografieren. Der Heizkessel im Keller, die Gastherme in der Wohnung, das Klimagerät des Ladens, der Durchlauferhitzer in der Backstube. Ein Foto vom Typenschild ersetzt eine vorsichtige Annahme. Gerade bei Mischgebäuden macht das oft den Unterschied in der Bewertung.
Tipp 3: Denkmalstatus schriftlich klären. Schauen Sie in die Denkmalkarte der Stadt Köln oder fragen Sie beim Stadtkonservator nach. Ein Eintrag in der Liste zählt, das schöne Straßenbild allein nicht.
Tipp 4: Nutzungen sauber trennen. Schreiben Sie auf, welche Einheit wofür genutzt wird: Laden, Praxis, Büro, Wohnung. Die Flächen dazu stehen meist in den Mietverträgen. Daraus ordne ich ein, ob Ihr Haus als Mischgebäude oder Wohngebäude läuft, und nenne den Festpreis, bevor Sie beauftragen.
Fehlen Unterlagen, ist das normal. Gerade bei Altbauten in der Südstadt oder in Nippes sind Pläne oft unvollständig oder mehrfach überholt. Wir klären am Telefon, was sich aus Fotos ablesen lässt.

Was ist jetzt der klügste Schritt für Kölner Eigentümer?
Prüfen Sie, ob Ihr Haus einen gültigen Energieausweis hat. Wenn nicht, und wenn in den nächsten zehn Jahren ein Verkauf, eine Vermietung oder eine Vertragsverlängerung ansteht, bestellen Sie ihn noch 2026. So nehmen Sie das geltende, einfachere Recht mit und ersparen sich die Rechenarbeit, die ab 2027 dazukommt.
Das neue Ausweisrecht hat gute Absichten. Mehr Information für Käufer und Mieter, das ist ein vernünftiges Ziel.
Aber für das Kölner Wohn- und Geschäftshaus, oft auch noch im Denkmal, wird daraus vor allem eines: mehr Aufwand, höhere Kosten, kaum mehr Nutzen. Dagegen trete ich für meine Kunden ein, mit Kritik an den Regeln und mit dem einfachsten Ausweg, den das Gesetz selbst lässt.
Jetzt Energieausweis für Ihr Kölner Mischgebäude oder Denkmal bestellen, Festpreis, Lieferung 24 Stunden nach vollständigen Angaben.
Das Video zum Artikel
Häufige Fragen
Braucht mein denkmalgeschütztes Haus in Köln ab 2027 einen Energieausweis?
Ja, sobald Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder einen solchen Vertrag verlängern und kein gültiger Ausweis vorliegt. Die Denkmal-Ausnahme entfällt am 01.01.2027, § 79 Abs. 4 GModG nennt dann nur noch Verteidigungsgebäude des Bundes und kleine Gebäude unter 50 m². Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.
Wie wird ein Haus mit Laden im Erdgeschoss ab 2027 berechnet?
Die bisherige Trennungsregel in § 106 entfällt. Dienen nicht unerhebliche Teile wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen und unterscheidet sich ihre Technik wesentlich, wird das Gebäude nach § 20 Abs. 2 GModG in Zonen nach DIN/TS 18599:2025-10 unterteilt. Ein Verbrauchsausweis ist für solche Häuser dann nicht mehr zulässig.
Muss ich bei der Verlängerung eines Gewerbemietvertrags einen Energieausweis vorlegen?
Ab 01.01.2027 ja, wenn für das Gebäude kein gültiger Ausweis vorliegt. § 80 Abs. 3 GModG nennt die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ausdrücklich als Anlass. Liegt ein Ausweis aus 2026 vor, genügt er bis zum Ende seiner zehn Jahre. Für Nichtwohngebäude ist dann nur der Bedarfsausweis zulässig.
Lohnt es sich, den Energieausweis für ein Mischgebäude noch 2026 zu bestellen?
Für Mischgebäude und Denkmäler in Köln meistens ja. Ein bis 31.12.2026 ausgestellter Ausweis gilt zehn Jahre und braucht die neuen Pflichtangaben, Zonenregeln und erweiterten Empfehlungen nicht. Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude nach § 40 GModG gelten allerdings unabhängig vom Ausweis. Das Mischgebäude kostet bei mir 899 Euro Festpreis.
Was kostet der Energieausweis für ein Wohn- und Geschäftshaus in Köln heute?
Bei mir zahlen Sie für ein Mischgebäude 899 Euro Festpreis, für ein Mehrfamilienhaus 399 Euro und für ein Einfamilienhaus 299 Euro, jeweils als Bedarfsausweis mit Best-Case-Optimierung. Die Daten klären wir telefonisch oder per Foto, der Ausweis kommt 24 Stunden nach vollständigen Angaben. Preise für 2027 nennen wir noch nicht.