Die Kritik am Energieausweis 2027 hat den Verbrauchsausweis für Mischgebäude nicht gerettet. Der Bundesrat bat zu prüfen, ob er für gemischt genutzte Gebäude zulässig bleiben kann, die Regierung wollte prüfen, und das neue Recht erlaubt ihn ab 01.01.2027 nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Kölner Häuser mit Laden ohne gültigen Ausweis heißt das: Bedarfsausweis.
Ein Prüfauftrag ist kein Ergebnis.
Im Juni 2026 hat der Bundesrat eine vernünftige Frage gestellt. Die Bundesregierung hat geantwortet, sie werde prüfen. Im Bundesgesetzblatt steht am Ende ein Wort, das die Frage beantwortet: ausschließlich.
Für Köln ist das keine Fußnote.
Gehen Sie die Venloer Straße in Ehrenfeld entlang, die Severinstraße in der Südstadt oder die Neusser Straße in Nippes. Unten Bäckerei, Kiosk, Friseur. Oben Mieter. Und überall in der Stadt Altbauten, die in der Denkmalliste der Stadt Köln stehen.
Wie ich in Laden unten, Wohnung oben, Denkmal drumherum beschrieben habe, trifft das neue Ausweisrecht genau diese Häuser am härtesten. Hier geht es um die Frage danach: Wer hat sich gewehrt, und was ist davon übrig?
Seit dem 29.07.2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Das neue Ausweisrecht steht in Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, und gilt ab dem 1. Januar 2027. Den Gesamtüberblick finden Sie unter GModG beschlossen: was Kölner Eigentümer jetzt wissen müssen.
Was Sie hier erfahren:
- Was der Bundesrat für Mischgebäude wollte
- Was die Regierung daraus gemacht hat
- Warum Baudenkmäler ab 2027 einen Ausweis brauchen
- Was die EU verlangt und was nicht
- Wer die Skepsis teilt
- Was sich noch ändert
- Was ich Ihnen rate
Was wollte der Bundesrat für Kölner Mischgebäude erreichen?
Der Bundesrat wollte den Verbrauchsausweis für gemischt genutzte Gebäude offenhalten. In seiner Stellungnahme vom 12.06.2026 bat er unter Ziffer 5 f zu prüfen, ob für solche Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“. Nachzulesen ist die Bitte in der Bundestagsdrucksache 21/6565 auf Seite 5.
Ein Mischgebäude ist ein Haus, in dem gewohnt und gearbeitet wird. Wohnungen oben, Laden, Praxis oder Büro unten.
Bis zum 31.12.2026 bekommt so ein Haus zwei Ausweise, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Fläche anders genutzt wird und sich die Technik wesentlich unterscheidet. So regeln es § 79 Abs. 2 Satz 2 und § 106 GModG in der heute geltenden Fassung.
Ab 2027 gibt es einen Ausweis für das ganze Haus, in Zonen gerechnet nach § 20 Abs. 2 GModG und der neuen Norm DIN/TS 18599:2025-10. Zone heißt: Der Laden bekommt im Rechenmodell eigene Nutzungszeiten, eigene Raumtemperaturen und eigene Beleuchtung, die Wohnungen ihre. Wie das Thema heute grundsätzlich läuft, steht auf meiner Seite zum Energieausweis für Mischgebäude in Köln.
Stellen Sie sich ein Haus in Nippes vor. Unten ein Friseursalon, darüber fünf Wohnungen, eine Gaszentralheizung im Keller.
Der Bundesrat dachte an genau diesen Eigentümer. Abrechnungen zusammensuchen, Ausweis bestellen, fertig.
Ich verstehe den Wunsch. Ich teile ihn nur zur Hälfte.
Wir erstellen ausschließlich Bedarfsausweise, weil ein Verbrauchsausweis zeigt, wie die Mieter geheizt haben, und nicht, wie das Haus gebaut ist. Aber die Frage des Bundesrats war berechtigt: Warum soll das Haus mit dem Friseur unten weniger Wahl haben als das reine Wohnhaus nebenan?
Was hat die Bundesregierung aus der Prüfbitte gemacht?
Die Bundesregierung schrieb in ihrer Gegenäußerung, sie „wird die Vorschläge prüfen“, so steht es in Drucksache 21/6565 auf Seite 23. Übernommen wurde die Bitte nicht. § 82 Abs. 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung lässt den Verbrauchsausweis nur noch für ein Gebäude zu, „das ausschließlich Wohnzwecken dient“.
Ausschließlich ist ein hartes Wort.
Nach meinem Verständnis des Wortlauts kommt es für die Frage Verbrauch oder Bedarf nicht auf die Größe des Ladens an, sondern darauf, ob im Haus etwas anderes passiert als Wohnen. Ob der Laden eine eigene Zone wird, entscheidet dagegen § 20 Abs. 2.
Gilt das sofort für jedes Haus? Nein. Die neuen Regeln greifen nur, wenn ab 2027 ein Anlass kommt und kein gültiger Ausweis vorliegt.
| Frage | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027, ohne gültigen Ausweis |
|---|---|---|
| Wie viele Ausweise? | zwei, wenn Fläche, Nutzung und Technik die Trennung verlangen | einer, in Zonen gerechnet (§ 20 Abs. 2) |
| Rechennorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Verbrauchsausweis | für den Wohnteil zulässig, soweit die 1977er-Regel nicht greift | ausgeschlossen (§ 82 Abs. 1) |
| Skala | Wohnteil A+ bis H, Gewerbeteil ohne Klasse | nach überwiegender Nutzung A+ bis H oder A bis G |
| Festpreis bei uns | 899 € für beide Ausweise, Wohnausweis geschenkt | Preise für 2027 nennen wir noch nicht |
Ihr Haus hat einen Laden im Erdgeschoss? Bis zum 31.12.2026 erstellen wir beide Ausweise im Paket für 899 € Festpreis, den Wohnausweis schenken wir Ihnen. Jeder Ausweis kommt mit DIBt-Registriernummer, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Jetzt Festpreis für Ihr Mischgebäude berechnen oder anrufen: 0152 060 777 67.
Warum brauchen Kölner Baudenkmäler ab 2027 einen Energieausweis?
Kölner Baudenkmäler brauchen ab dem 01.01.2027 einen Energieausweis, sobald sie verkauft, vermietet, verpachtet oder ein solcher Vertrag verlängert wird und kein gültiger Ausweis vorliegt. Die Ausnahme in § 79 Abs. 4 GModG gilt nur bis zum 31.12.2026. Der Grund ist eine EU-Vorgabe, keine deutsche Idee.
Die Gesetzesbegründung sagt es in einem Satz, Drucksache 21/6278, Seite 113:
„Die Ausnahme für Baudenkmäler wurde in der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 gestrichen.“
Gemeint ist Artikel 20 Absatz 6 der europäischen Gebäuderichtlinie, kurz EPBD. Wer sich über diese Regel ärgert, schreibt den Brief besser nicht nach Berlin.
Für Ihr Denkmal heißt das zweierlei.
Erstens: Ab 2027 ist bei jedem Anlass ein Ausweis Pflicht, wenn keiner vorliegt. Zweitens: Die Ausweisart folgt der Nutzung. Ein Denkmal, das ausschließlich Wohnzwecken dient, darf ab 2027 einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis bekommen. Ein Denkmal mit Laden oder Praxis bekommt nur noch den Bedarfsausweis. Wir empfehlen in beiden Fällen den Bedarfsausweis, Details zum Kölner Denkmalbestand stehen unter Energieausweis und Denkmalschutz in Köln.
Einen Punkt hat der Deutsche Städtetag genau getroffen. Ab 2027 brauchen behördlich genutzte Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand nach § 80 Abs. 6 GModG einen Bedarfsausweis, ohne Flächengrenze und ohne Anlass, sofern kein gültiger vorliegt.
In seiner Stellungnahme zur Anhörung am 22.06.2026, Ausschussdrucksache 21(9)286, Seite 8, schreibt der Städtetag, diese Pflicht führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“. Der Mehraufwand sei „gesondert zu berücksichtigen“, „insbesondere auch, da sich der Regelungsvorschlag auf denkmalgeschützte Gebäude erstreckt“. Und zwar, „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“.
Wichtig ist, was der Städtetag nicht sagt. Er greift nicht das Ende der Denkmal-Ausnahme an, sondern die Bedarfsausweis-Pflicht für Behördengebäude, die auch Denkmäler trifft. Für eine Stadt wie Köln, die selbst Verwaltungsgebäude besitzt, ist das keine abstrakte Frage.
Was verlangt die EU und was hat Deutschland selbst entschieden?
Die EU verlangt den Ausweis bei Vertragsverlängerung, das Ende der Denkmal-Ausnahme, Klassen A bis G für Nichtwohngebäude, Ausweise für Behördengebäude und Sanierungsanforderungen dem Grunde nach. Deutschland hat selbst entschieden, dass Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis bekommen und die Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 ermittelt wird.
| Regel ab 01.01.2027 | EU-Vorgabe? | Beleg |
|---|---|---|
| Ausweis auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen | ja | Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD |
| Denkmal-Ausnahme entfällt | ja | Art. 20 Abs. 6 EPBD |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | ja | Art. 19 Abs. 2 EPBD |
| Ausweis für Gebäude, die öffentliche Einrichtungen besitzen oder nutzen | ja, der Ausweis als solcher | Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD |
| Diese Behördengebäude nur mit Bedarfsausweis | nein | § 80 Abs. 6 GModG |
| Nichtwohngebäude nur mit Bedarfsausweis | nein, die EPBD erlaubt berechneten oder erfassten Verbrauch | EPBD Anhang I Nr. 1 |
| Verbrauchsausweis nur bei ausschließlich Wohnzwecken | nein, gleiche Grundlage | § 82 Abs. 1 GModG |
| Klasse über Referenzgebäude mit Faktor 0,7 | nein, deutsche Ausgestaltung | § 86 Abs. 4, Anlage 10a GModG |
| Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude | ja dem Grunde nach, die Faktoren 3,5 und 2,95 sind deutsch | Art. 9 EPBD, § 40 GModG |
Im Ausschuss hieß es, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um, nachzulesen in Drucksache 21/7009 auf Seite 148. Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (Stellungnahme 8108, Seite 2). Beim Verbrauchsausweis für Nichtwohn- und Mischgebäude hätte die EU aber mehr erlaubt, Deutschland hat sich anders entschieden.
Und die 0,7? Für die Klasse wird ein Nichtwohngebäude gegen einen rechnerischen Zwilling gerechnet: gleiche Form, gleiche Fläche, gleiche Nutzung, aber normierte Hülle und Technik, deren Wärmeversorgung mit dem Primärenergiefaktor 0,7 angesetzt wird. Warum genau 0,7, erklärt die Gesetzesbegründung auf Seite 116 nicht.
Das typische Kölner Haus mit Laden und vier Wohnungen dient meist überwiegend dem Wohnen. Es behält dann die Skala A+ bis H.
Wer teilt die Skepsis gegenüber dem Energieausweis 2027?
Die Skepsis teilen der Bundestag selbst, der Nationale Normenkontrollrat, der Bundesrat und mehrere Verbände. Der Bundestag hat am 10.07.2026 eine Entschließung angenommen, die neue Bürokratie beklagt und die Bundesregierung auffordert, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen.
Zuerst meine Position, damit Sie sie einordnen können.
Wir erstellen seit 2018 Energieausweise, ausschließlich Bedarfsausweise, jeden mit DIBt-Registriernummer. Ich halte den Bedarfsausweis für den aussagekräftigeren Ausweis. Meine Skepsis gilt dem, was ab 2027 dazukommt: neue Norm, Klasse über ein Referenzgebäude, 31 Pflichtangaben nach § 85 neu, Muster, die noch fehlen.
Das macht den Ausweis aufwendiger. Es macht kein Gebäude wärmer.
Ich bin damit nicht allein. Der Bundestag hat mit dem Gesetz eine Entschließung angenommen, empfohlen in Drucksache 21/7009 auf Seite 7:
„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“. Das Parlament beschließt ein Gesetz und sorgt sich am selben Tag um dessen Folgen.
Der Nationale Normenkontrollrat nannte den Entwurf in seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13.05.2026 „nicht praxistauglich“, Seite 3. Den Verbänden blieben vier Tage Frist. Der Umstellungsaufwand für Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“, Seite 10.
Der Bundesrat schrieb in Ziffer 21 seines Beschlusses 292/26 (B), Seite 26:
„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
Die Bundesregierung schlägt im Gesetzentwurf, Drucksache 21/6278, Seiten 86 f. und 93, für die Energieausweise der Wirtschaft pauschal 50 Prozent auf 40,8 Millionen Euro auf, also 20,4 Millionen Euro im Jahr, „aufgrund der Unsicherheit“. Die neue Pflicht für Behördengebäude ist nicht beziffert.
| Wer | Was er sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| DIHK | „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“ Die Ausrichtung auf den Bedarf hält er mit Blick auf die EPBD für „grundsätzlich nachvollziehbar“. | Stellungnahme vom 22.05.2026, S. 9 f. |
| Haus & Grund Deutschland | Die Ausweitung auf die Vertragsverlängerung „ist abzulehnen“. Die Verlängerung ist allerdings EU-Vorgabe. | Ausschussdrucksache 21(9)282, S. 12 |
| Bundesarchitektenkammer | „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“ Gemeint ist § 41, beschreibend, nicht ablehnend. | Stellungnahme Mai 2026, S. 6 |
| GIH, Gegenstimme | „Der GIH fordert den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard mit vereinfachter Datenaufnahme.“ | Stellungnahme vom 12.06.2026, S. 7 |
Der GIH steht mir beim Bedarfsausweis am nächsten. Und selbst er verlangt eine vereinfachte Datenaufnahme. Einfacher wird es ab 2027 aber nicht.
Ändert die Kritik noch etwas am Recht ab 1. Januar 2027?
Die Kritik ändert am Recht ab dem 01.01.2027 derzeit nichts. Die Entschließung des Bundestags richtet sich an die EU-Ebene, Artikel 2 der Novelle tritt ohne Übergangsfrist in Kraft. Offen sind die Muster nach § 85 Abs. 3 GModG, die am 16.10.2026 noch nicht bekannt gemacht waren.
Die Gespräche laufen weiter, nur an anderer Stelle. Daraus müsste erst eine Änderung der EPBD werden und danach eine neue Änderung des GModG.
Bis dahin gilt, was im Bundesgesetzblatt steht.
- Ein bis 31.12.2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig. Es gibt keine Austauschpflicht und kein Umschreiben auf die neue Skala.
- Neue Ausweise ab 2027 brauchen die neuen Muster, die alten gelten nach dem 31.12.2026 nicht weiter.
- Für bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen, unter anderem für Baudenkmäler. Der Ausweis löst diese Pflicht nicht aus, einen Nachweis nach § 41 verlangt nur die Behörde.
Ein Satz gehört zu jeder Empfehlung, 2026 noch zu bestellen. Nach § 41 Satz 3 GModG taugt ein vor dem 01.01.2027 ausgestellter Bedarfsausweis als Nachweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache und ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts seiner Effizienzskala beträgt. Liegt das Gebäude darüber, brauchen Sie einen anderen Nachweis, etwa einen neuen Ausweis.
Gültig bleibt der Ausweis trotzdem. Er ist nur nicht automatisch der Nachweis.
Für Wohngebäude knüpft das GModG an die Effizienzklasse keine Sanierungspflicht. Die allgemeinen Nachrüstpflichten des Gesetzes bleiben davon unberührt.
Was rate ich Kölner Eigentümern von Mischgebäuden und Denkmälern?
Ich rate Eigentümern von Mischgebäuden und Denkmälern in Köln, jetzt zu prüfen, ob in den nächsten Jahren ein Anlass kommt: Verkauf, Neuvermietung oder ein auslaufender Gewerbemietvertrag. Kommt einer, ist ein bis 31.12.2026 ausgestellter Bedarfsausweis der einfachere Weg, weil er zehn Jahre gilt und nach den heutigen Regeln gerechnet wird.
| Gebäude | Ausweisart | Festpreis 2026 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, auch Denkmal | Bedarfsausweis | 299 € |
| Mehrfamilienhaus, auch Denkmal | Bedarfsausweis | 399 € |
| Mischgebäude mit Laden und Wohnungen | Nichtwohn- und Wohnausweis im Paket | 899 €, Wohnausweis geschenkt |
| Nichtwohngebäude | Bedarfsausweis | 899 € |
Jeden Bedarfsausweis rechnen wir mit Best-Case-Optimierung: Jede belegbare Dämmung, jedes neue Fenster, jede modernisierte Heizung fließt ein.
Praxis-Tipps aus meinem Alltag
- Fassen Sie den Laden in Zahlen. Fläche, eigene Heizung oder Anschluss an die Zentralheizung, Warmwasser, Lüftung. Ein Foto vom Typenschild der Heizung per WhatsApp spart oft das halbe Telefonat.
- Klären Sie den Denkmalstatus schriftlich. Rechtlich entscheidet der Status selbst. In der Praxis hilft es, den Eintrag Ihrer Adresse in der Kölner Denkmalliste oder den Bescheid der Denkmalbehörde griffbereit zu haben.
- Schreiben Sie die Laufzeit des Gewerbemietvertrags in den Kalender. Ab 2027 ist die Verlängerung ein Anlass, gerade bei befristeten Ladenverträgen.
- Grundrisse aus der Bauaktenstelle der Stadt Köln sind hilfreich, aber kein Muss. Fotos und Maße reichen, auf Wunsch ergänzt um eine kostenlose Sichtprüfung von außen.
Häufige Fehler, die ich sehe
- „Der Bundesrat hat den Verbrauchsausweis für Mischgebäude gerettet.“ Hat er nicht. § 82 Abs. 1 GModG ist eindeutig.
- „Mein Denkmal braucht nie einen Ausweis.“ Nur bis 31.12.2026. Ein fehlender Ausweis bei Verkauf oder Vermietung kann nach § 108 GModG bis 10.000 Euro kosten.
- „Mit Laden gibt es auch 2027 zwei Ausweise.“ Ab 01.01.2027 ist es ein Ausweis mit Zonen.
- „Mein 2026er Ausweis deckt die Renovierungsanforderungen immer ab.“ Nur innerhalb der Grenzen aus § 41 Satz 3.
Häufige Fragen zur Kritik am Energieausweis 2027
Darf ich für mein Kölner Haus mit Laden im Erdgeschoss ab 2027 noch einen Verbrauchsausweis nehmen?
Nein, wenn ab dem 01.01.2027 ein Anlass kommt und kein gültiger Ausweis vorliegt. § 82 Abs. 1 GModG erlaubt den Verbrauchsausweis dann nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, die Prüfbitte des Bundesrats für gemischt genutzte Gebäude wurde nicht übernommen. Ein bis 31.12.2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig.
Warum fällt die Denkmal-Ausnahme beim Energieausweis 2027 weg?
Weil die EU sie abgeschafft hat. Die Gesetzesbegründung in Drucksache 21/6278, Seite 113, sagt: „Die Ausnahme für Baudenkmäler wurde in der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 gestrichen.“ Bis 31.12.2026 gilt die Ausnahme noch, ab 01.01.2027 brauchen Kölner Baudenkmäler bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Vertragsverlängerung einen Energieausweis, wenn kein gültiger vorliegt.
Ändert die Kritik von Bundestag und Bundesrat noch etwas am Energieausweis ab 2027?
Derzeit nicht. Der Bundestag hat am 10.07.2026 eine Entschließung angenommen, die neue Bürokratie beklagt und die Bundesregierung auffordert, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen. Das Recht ab 01.01.2027 bleibt davon unberührt. Offen sind nur die Muster nach § 85 Abs. 3 GModG, die am 16.10.2026 noch nicht bekannt gemacht waren.
Reicht ein 2026 ausgestellter Bedarfsausweis später als Nachweis für die Renovierungsanforderungen?
Nicht automatisch. Nach § 41 Satz 3 GModG taugt ein vor dem 01.01.2027 ausgestellter Bedarfsausweis als Nachweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache und ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts seiner Effizienzskala beträgt. Die Anforderungen nach § 40 GModG betreffen bestehende Nichtwohngebäude.
Was kostet der Energieausweis für ein Wohn- und Geschäftshaus in Köln 2026?
Bei energiepass® KÖLN zahlen Sie bis zum 31.12.2026 für ein Mischgebäude mit getrenntem Wohn- und Gewerbeteil 899 Euro Festpreis für beide Ausweise, den Wohnausweis schenken wir Ihnen. Ein Einfamilienhaus kostet 299 Euro, ein Mehrfamilienhaus 399 Euro, jeweils als Bedarfsausweis. Die Daten klären wir telefonisch oder per Foto, der Ausweis kommt 24 Stunden nach vollständigen Angaben.
Fazit: Was Sie jetzt tun sollten
Der Bundesrat hat gefragt, die Regierung hat geprüft, das Gesetz hat entschieden. Die Debatte geht auf EU-Ebene weiter, aber für Ihr Haus mit Laden oder Ihr Denkmal gilt ab 01.01.2027 das neue Recht.
Steht bei Ihnen in den nächsten Jahren ein Verkauf, eine Vermietung oder eine Vertragsverlängerung an? Dann warten Sie nicht auf Brüssel: Jetzt Festpreis für Ihr Kölner Haus berechnen oder rufen Sie mich an, 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.
Quellen zum Nachlesen
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Novelle vom 23. Juli 2026
- GModG in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de
- BT-Drs. 21/6278, Gesetzentwurf mit Begründung
- BT-Drs. 21/6565, Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung
- BT-Drs. 21/7009, Beschlussempfehlung mit Entschließung
- Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10.07.2026
- BR-Drs. 292/26 (B), Beschluss des Bundesrats vom 12.06.2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108
- Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286
- DIHK, Stellungnahme vom 22.05.2026
- Haus & Grund Deutschland, Ausschussdrucksache 21(9)282
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme Mai 2026
- GIH, Stellungnahme vom 12.06.2026