Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen?
Nur wer § 88 GEG erfüllt, stellt einen gültigen Ausweis aus. Für Nichtwohngebäude gelten strengere Regeln als für Wohngebäude.
Strengere Regeln als bei Wohngebäuden
Nicht jeder darf einen Energieausweis ausstellen. § 88 GEG legt abschließend fest, welche Berufsgruppen berechtigt sind. Für Nichtwohngebäude sind die Hürden höher als für Wohngebäude. Wer die Berechtigung nur für Wohngebäude besitzt, darf für ein Bürohaus oder eine Halle keinen gültigen Ausweis erstellen.
§ 88 GEG als Grundlage
Ein Bundesgesetz regelt abschließend, wer Energieausweise ausstellen darf. Wer nicht in eine der Gruppen passt, darf nicht ausstellen.
Qualifikation plus Erfahrung
Ein Berufsabschluss allein reicht nicht. Nach Absatz 2 kommen zwei Jahre Berufserfahrung oder eine Fortbildung nach Anlage 11 dazu.
Nichtwohngebäude gesondert
Eine Schulung nur für Wohngebäude berechtigt nicht für Büros oder Hallen. Das steht ausdrücklich in § 88 Absatz 3.
energiepass® KÖLN ist nach § 88 GEG berechtigt und DIBt-registriert, seit 2018 für alle Nichtwohngebäude-Typen.
Wer ist nach § 88 GEG berechtigt?
§ 88 GEG ist dreistufig aufgebaut. Absatz 1 nennt die Berufsgruppen. Absatz 2 verlangt zusätzlich einen Studienschwerpunkt, zwei Jahre Berufserfahrung oder eine Schulung nach Anlage 11. Absatz 3 begrenzt: Wer nur für Wohngebäude geschult wurde, bleibt auf Wohngebäude beschränkt. Diese fünf Gruppen dürfen ausstellen.
Bauvorlageberechtigte (Abs. 1 Nr. 1)
Wer nach der Landesbauordnung bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes unterschreiben darf, meist Architekten und Bauingenieure, ist im Rahmen dieser Berechtigung auch für Nichtwohngebäude ausstellungsberechtigt.
Hochschulabsolventen (Abs. 1 Nr. 2)
Abschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Dazu ein Studienschwerpunkt oder zwei Jahre Berufserfahrung nach Absatz 2.
Handwerksmeister (Abs. 1 Nr. 3)
Meister im Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Handwerk sowie Schornsteinfeger. Voraussetzung ist zusätzlich eine Fortbildung nach Anlage 11, die Nichtwohngebäude ausdrücklich umfasst.
Staatlich geprüfte Techniker (Abs. 1 Nr. 4)
Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt auf Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasseranlagen oder Lüftungs- und Klimaanlagen. Auch hier gilt die Zusatzvoraussetzung aus Absatz 2.
BAFA-Energieberater (Abs. 5)
Wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestanden hat, ist ebenfalls berechtigt, sofern die Prüfung nicht auf Wohngebäude beschränkt war.
Warum ein qualifizierter Aussteller wichtig ist
Bußgeld bis 10.000 Euro vermeiden
Nur ein nach § 88 GEG berechtigter Aussteller erstellt einen gültigen Ausweis. Ein Ausweis vom Unberechtigten ist nichtig. Nach § 108 GEG drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld pro Verstoß.
DIBt-Registriernummer als Beweis
Jeder Energieausweis braucht eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik. Sie steht auf dem Ausweis. Ohne sie ist das Dokument ungültig. Sie zeigt, dass ein berechtigter Aussteller gearbeitet hat.
Korrekte Zonierung
Nichtwohngebäude haben mehrere Nutzungszonen mit Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Die Berechnung nach DIN V 18599 ist komplex. Fehler machen den Ausweis angreifbar oder führen zu falschen Kennwerten.
Haftung liegt beim Aussteller
Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Daten und trägt dafür eine Berufshaftpflicht. Bei einem billigen Ausweis ohne Berechtigung bleibt das Risiko am Eigentümer hängen.
So prüfen Sie die Ausstellungsberechtigung
DIBt-Registriernummer erfragen
Jeder berechtigte Aussteller weist seine Registriernummer nach. Sie erscheint auf jedem fertigen Energieausweis. Fehlt sie, stimmt etwas nicht.
Berechtigung für Nichtwohngebäude prüfen
Fragen Sie ausdrücklich nach der Berechtigung für Nichtwohngebäude. Manche Anbieter dürfen nach § 88 Absatz 3 nur Wohngebäude ausstellen.
Erfahrung mit Gewerbeobjekten
Ein Aussteller sollte vergleichbare Objekte kennen: Büro, Halle, Hotel oder Einzelhandel. Referenzen geben Sicherheit.
Qualifikation transparent halten
Seriöse Aussteller legen Abschluss, Fortbildung und Registriernummer offen. Wer bei diesen Fragen ausweicht, ist ein Warnsignal.
Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung
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Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
§ 88 GEG nennt 5 Gruppen: Bauvorlageberechtigte, Hochschulabsolventen der Fachrichtungen wie Architektur oder Bauingenieurwesen, Handwerksmeister aus Bau und Anlagentechnik, staatlich geprüfte Techniker sowie Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung. Alle brauchen zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung oder eine Fortbildung nach Anlage 11.
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Was regelt § 88 Absatz 2 GEG?
Absatz 2 legt die Zusatzvoraussetzung fest. Wer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ausstellen will, braucht entweder einen Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder eine erfolgreiche Schulung nach Anlage 11. Ohne eine dieser drei Voraussetzungen ist die Ausstellung nicht zulässig.
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Darf jeder, der Wohngebäude ausstellt, auch Nichtwohngebäude ausstellen?
Nein. § 88 Absatz 3 GEG stellt klar: Wer seine Schulung nur auf Wohngebäude bezogen hat, darf ausschließlich Wohngebäude-Ausweise ausstellen. Für Büros, Hallen oder Hotels braucht der Aussteller eine Berechtigung, die Nichtwohngebäude ausdrücklich einschließt. Prüfen Sie das vor der Auftragsvergabe.
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Was kostet die unberechtigte Ausstellung eines Energieausweises?
Wer ohne Berechtigung nach § 88 GEG einen Energieausweis ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 GEG drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Der Ausweis ist zudem ungültig und bei Verkauf oder Vermietung wertlos. Sie brauchen dann einen neuen, gültigen Ausweis.
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Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz die Ausstellungsberechtigung?
Die Grundregeln des § 88 GEG bleiben. Das GModG, beschlossen am 10. Juli 2026, verschärft aber die Anforderungen für Nichtwohngebäude: Voraussichtlich ab Anfang 2027 ist bei Verkauf und Vermietung nur noch der Bedarfsausweis zulässig, und für Nichtwohngebäude gilt dann eine neue A-G-Skala.
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Ist energiepass® KÖLN berechtigt, Nichtwohngebäude auszustellen?
Ja. energiepass® KÖLN ist nach § 88 GEG berechtigt und DIBt-registriert, seit 2018 für alle Gebäudetypen: Büros, Hallen, Hotels, Einzelhandel und Produktionsstätten. Jeder Ausweis erhält eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik. Lieferung zum Festpreis in 24 Stunden.
Ihre Frage war nicht dabei? Fragen Sie direkt online an oder rufen Sie mich an, ich berate Sie persönlich.
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„Super besten Dank. In den nächsten paar Wochen habe ich noch das ein oder andere Haus, wo ein Energieausweis benötigt wird.“
„Danke für die unkomplizierte Abwicklung!“
„Besten Dank für die ausführliche Info. P.S. Habe Ihren Kontakt soeben an eine Hausverwaltung weitergegeben. Die brauchen einen Energieausweis für ein Mehrfamilienhaus.“